Sie sind nicht angemeldet.

Neue Antwort erstellen

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung unserer Seite erklären Sie Sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Versicherungsantrag24.de - Forum . Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Achtung! Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 3 099 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.

Beitragsinformationen
Beitrag
Einstellungen

Internet-Adressen werden automatisch erkannt und umgewandelt.

Smiley-Code wird in Ihrem Beitrag automatisch als Smiley-Grafik dargestellt.

Sie können BBCodes zur Formatierung nutzen, sofern diese Option aktiviert ist.

Sicherheitsmaßnahme

Bitte geben Sie die untenstehenden Zeichen ohne Leerstellen in das leere Feld ein. Groß- und Kleinschreibung müssen nicht beachtet werden. Sollten Sie das Bild auch nach mehrfachem Neuladen nicht entziffern können, wenden Sie sich an den Administrator dieser Seite.

Der erste Beitrag

1

Mittwoch, 21. Oktober 2015, 16:46

Von Mike Wittmann

Beamtenanwärter in Hessen: Beihilfeänderung zum 01.11.2015 - Auswirkungen für Ihre beihilfekonforme Krankenversicherung

Als Beamtenanwärter in Hessen gilt es dem 01.11.2015 eine Beihilfeänderung und die Auswirkungen für die Private Krankenversicherung zu kennen!

Aktuell informiert u.a. das Regierungspräsidium Kassel alle Beihilfeberechtigten über die Änderung der Beihilfefähigkeit bei stationären Wahlleistungen ab dem 01.11.2015. Diese Information erzeugt den Eindruck, dass alle Beamtenanwärter und Beamte in Hessen bis zum 01.11.2015 gehandelt haben müssen. Richtig ist jedoch, dass die Frist zur Entscheidung erst am 31.01.2016 endet und somit genug Zeit bleibt, um die richtige Entscheidung zu treffen.

Update 11.11.2015
Zum 01.11.2015 hat das Bundesland Hessen seine Beihilfevorschrift geändert und stellt seine Beamten damit vor eine Wahl den Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen durch die Zahlung eines Betrages von 18,90 € (weiter) zu erhalten. Zukünftig wird Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Zweibettzimmerzuschlag abzgl. 16 EUR täglich und wahlärztliche Behandlung) nur noch gewährt, wenn Sie als Beihilfeberechtigter monatlich auf 18,90 EUR Deiner Besoldung verzichten.

Mit diesem Betrag sichern Sie sich den Wahlleistungsanspruch für sich und all Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Da die 18,90 EUR direkt von den Bezügen einbehalten werden, sind sie somit nicht steuerpflichtig. Das hessische Finanzministerium vertritt die Auffassung, dass die 18,90 EUR nach §3 Nr.11 EstG steuerfrei sind. Mit anderen Worten: Der tatsächliche Nettoaufwand als Beihilfeberechtigten ist geringer, abhängig vom persönlichen Einkommenssteuersatz.

Das Wahlrecht muss gegenüber der Beihilfestelle ausgeübt werden. Es gelten folgende Fristen:
Für am 01.11.2015 vorhandene Beihilfeberechtigte

Beamte auf Widerruf:
1. Wahlrecht - 3 Monate ab Beihilfeänderung (Fristablauf ist der 31.01.2016)
2. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Probe
3. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit

Beamte auf Probe:
1. Wahlrecht - 3 Monate ab Beihilfeänderung (Fristablauf ist der 31.01.2016)
2. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit

Beamte auf Lebenszeit:
Einmaliges Wahlrecht - 3 Monate ab Beihilfeänderung (Fristablauf ist der 31.01.2016

Für Neueinstellungen nach dem 01.11.2015:
1. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum zum Beamten / zur Beamtin auf Widerruf
2. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Probe
3. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit

Für am 01.11.2015 beurlaubte Beamte:
3 Monate mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung

Zusätzliche Wahlrechte:
3 Monate bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn
6 Monate bei Entstehen eines Anspruchs auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach dem 01.11.2015

Die Zahlungspflicht ruht während der Elternzeit und während einer Beurlaubung mit Beihilfeanspruch.

Wichtig:
Lassen Sie die genannten Fristen ungenutzt verstreichen, entfällt automatisch Ihr Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen! Und zwar rückwirkend zum Beginn der Ausschlussfrist – für Sie und all Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen! Der 18,90 EUR Abzug ist grundsätzlich familienbezogen, mit einer einzigen Ausnahme: Wenn Sie und Ihr(e) Ehepartner(in) beide Beamte des Landes Hessen sind, dann sind die 18,90 EUR doppelt zu zahlen.

Noch ein wichtiger Hinweis:
In einem laufenden Dienstverhältnis erhalten Sie keinen weiteren Hinweis, dass z.B. mit Verbeamtung auf Lebenszeit ein erneutes Wahlrecht entsteht. Wer also beispielsweise nur während der Ausbildung auf die Wahlleistungsbeihilfe verzichten möchte, muss selbst darauf achten wann die erneute Erklärungsfrist beginnt. Ist die Erklärung für die Wahlleistungen aber erst einmal wirksam abgegeben worden, muss sie nicht erneut wiederholt werden (z.B. bei Ernennung zum zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit).

Besonderheit beim Wahlrecht für Hinterbliebene:
Beihilfeberechtigte Hinterbliebene von Beamten / Beamtinnen müssen innerhalb von 6 Monaten generell eine eigene Erklärung abgeben. Auch dann, wenn bereits bis zu Ihrem Tod ein Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen bestanden hat!

Übrigens: Die einmal getroffene Entscheidung für die Wahlleistungen kann jederzeit widerrufen werden (mit Wirkung zum nächsten Monatsersten).

Wie müssen unsere bereits versicherten Kunden mit stationären Wahlleistungstarifen in Hessen auf die Beihilfeänderung reagieren?


1. Die 18,90 EUR Erklärung wird abgegeben

Ihr Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen besteht unverändert fort. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes ist daher nicht notwendig.

2. Die 18,90 EUR Erklärung wird nicht abgegeben
Damit entfällt Ihr Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen rückwirkend zum 01.11.2015. Der bestehende Beihilfetarif für stationäre Wahlleistungen muss so angepasst werden, dass die entstehende Beihilfelücke geschlossen wird. Innerhalb von 6 Monaten ist diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Die Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgt immer zum Zeitpunkt der Beihilfeänderung.

Was können wir Ihnen als betroffenen Kunden empfehlen?
Grundsätzlich ist jedem Beihilfeberechtigten zu empfehlen, die 18,90 EUR zu zahlen. Mit diesem Betrag sichern Sie sich den Wahlleistungsanspruch für sich und all Ihre (auch zukünftigen) berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die private Absicherung der entfallenden Beihilfeansprüche für stationäre Wahlleistungen ist in der Regel teurer. Etwas anderes gilt je nach persönlicher Situation für Beamte / Beamtinnen auf Widerruf. Hier kann es sich lohnen, die 18,90 EUR Erklärung erst mit Verbeamtung auf Probe abzugeben. In den entsprechenden Ausbildungstarifen ist der Mehrbeitrag für die notwendige 100 % Stufe meist geringer als der Besoldungsabzug. Generell sollte bei der Entscheidung für oder gegen die 18,90 EUR unbedingt Ihre spätere Lebensplanung berücksichtigt werden :!:

Bei weiteren Fragen stehe ich persönlich auch innerhalb des abendlichen kostenlosen Chats zur Beantwortung Ihrer Fragen und Angebotswünsche bereit.

Beihilfekonforme Angebote inklusive leistungsstarker Beihilfeergänzungstarife erhalten Sie jederzeit unverbindlich über unser Angebotsformular.

################

Das könnte Sie auch interessieren:

Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamtenanwärter sinnvoll?


Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung
»Mike Wittmann« hat folgende Datei angehängt: