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Dienstag, 7. Oktober 2014, 20:27

Von Mike Wittmann

In Hamburg ab 01.10.2014 wieder Heilfürsorge bis zu Pensionierung für Polizei- und Feuerwehrbeamte - Übergangsregelung für bestehende Dienstverhältnisse

Änderung der Beihilfevorschrift für das Bundesland Hamburg

Ab 01.10.2014 erhalten Polizei- und Feuerwehrbeamte in Hamburg wieder Heilfürsorge bis zur Pensionierung. Seit Anfang 2005 wurde nur noch in der Ausbildung Heilfürsorge gewährt. Mit Verbeamtung auf Probe bestand in Hamburg bisher ein Beihilfeanspruch.

Eine befristete Übergangsregelung im entsprechenden Passus des Hamburger Beamtengesetzes ermöglicht auch derzeit beihilfeberechtigten Polizei- und Feuerwehrbeamten bis 31.03.2016 den Wechsel in die „neue“ Heilfürsorge.

Wer erhält ab 01.10.2014 die „neue“ Heilfürsorge?


Alle Polizei- und Feuerwehrbeamten, die erstmals nach dem 30.09.2014 ihren Dienst beginnen, erhalten die „neue“ Heilfürsorge bis zur Pensionierung. Die Heilfürsorge wird gewährt, solange ein Anspruch auf Besoldung besteht. Zusätzlich auch während der Elternzeit. Ab Verbeamtung auf Probe ist für den Anspruch auf Heilfürsorge vom Beamten ein Beitrag in Höhe von 1,4 % seines Grundgehaltes zu leisten.

Die heilfürsorgeberechtigten Beamten haben jedoch auch einmalig die Möglichkeit, die Heilfürsorge abzulehnen. Die Ablehnung ist unwiderruflich und wirkt ab dem Folgemonat. An Stelle der Heilfürsorge erhält der Beamte dann Landesbeihilfe Hamburg. Für Probe- und Lebenszeitbeamte entfällt ab diesem Zeitpunkt auch die Heilfürsorge-Kostenbeteiligung in Höhe von 1,4 % des Grundgehaltes. Im Gegenzug entsteht gleichzeitig auch Versicherungspflicht für den %-Satz, der nicht durch den Beihilfeanspruch abgedeckt ist.

Was geschieht mit den „alten“ Heilfürsorgeberechtigten?

Bei allen Polizei- und Feuerwehrbeamten mit Dienstbeginn vor dem 01.01.2005 ändert sich nichts. Der Heilfürsorgeanspruch dieser Personengruppe richtet sich auch in Zukunft weiter nach altem Recht. Das heißt, es gilt der Leistungsumfang der „alten“ leistungsstärkeren Heilfürsorge. Seit der Verbeamtung auf Probe zahlen auch diese Beamten 1,4 % ihres Grundgehaltes als persönlichen Kostenanteil für den Anspruch auf Heilfürsorge.

Auch Beamte auf Widerruf, die sich am Stichtag 30.09.2014 noch in der Ausbildung befinden, behalten für die restliche Ausbildungsdauer die „alte“ Heilfürsorge. Mit Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt bei dieser Personengruppe allerdings automatisch der Wechsel in die „neue“ leistungsschwächere Heilfürsorge. Selbstverständlich auch unter Kostenbeteiligung des Beamten in Höhe von 1,4 % des Grundgehaltes.

Was passiert mit den derzeit beihilfeberechtigten Polizei- und Feuerwehrbeamten?

Alle Polizei- und Feuerwehrbeamte, die am Stichtag 30.09.2014 einen Anspruch auf Beihilfe haben, können innerhalb einer Frist von 18 Monaten auf Antrag in die „neue“ Heilfürsorge wechseln (d.h. die Antragstellung muss bis spätestens 31.03.2016 erfolgen). Ab Beginn des Heilfürsorgeanspruchs ist dann ebenfalls ein Beitrag in Höhe von 1,4 % des Grundgehalts zu zahlen. Beachten Sie: Alle „neuen“ Heilfürsorgeberechtigten besitzen ein einmaliges und unwiderrufliches Rückkehrrecht zur Beihilfe. Damit können die bisher beihilfeberechtigten Beamten nach Wahl der Heilfürsorge bei Bedarf auch wieder in die Beihilfe zurückkehren.#

Gibt es Leistungsunterschiede zwischen der „alten“ und „neuen“ Heilfürsorge?

Eindeutig Ja. Die „neue“ Heilfürsorge orientiert sich sehr viel strenger am jeweiligen GKV-Leistungsumfang als die „alte“ Heilfürsorge. Folgende Verbesserungen enthält die „neue“ Heilfürsorge im Vergleich zum aktuellen GKV-Leistungsrahmen:

- keine Medikamentenzuzahlungen

- doppelter GKV-Festzuschuss bei Zahnersatz

- doppelter GKV-Festzuschuss bei Sehhilfen (ohne Anwendung der GKV-Altersregelung)

Die „alte“ Heilfürsorge enthält zwar ebenfalls eine grundsätzliche Koppelung an den Leistungsrahmen der GKV. Die „alte“ Heilfürsorge übernimmt allerdings auch Nicht-GKV Leistungen, wenn sie im Rahmen der Hamburger Beihilfeverordnung erstattungsfähig wären. Und zwar i.d.R. bis zum einfachen Satz der GOÄ bzw. GOZ. Das bedeutet, dass die „alte“ Heilfürsorge beispielsweise für die Behandlung durch den Privatarzt oder Heilpraktiker zahlt.

Weitere Informationen und bedarfsgerechte Angebote erhalten Sie über www.Versicherungsantrag24.de

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Es grüßt

Mike Wittmann