• Aufwendungen, die bis zum Tod entstanden sind:
Im Beihilferecht gelten ebenfalls die Regelungen des Erbrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die Ansprüche auf die Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen, die bis zum Tod eines Beihilfeberechtigten entstanden sind wie z.B. Krankenhausrechnungen, Arztrechnungen usw. gehen auf den Rechtsnachfolger bzw. die Erben über. Eine wirksame Beihilfeantragstellung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins, ausgestellt durch das Nachlassgericht. Statt des Erbscheins kann die Erbfolge auch durch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrags zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden.
• Aufwendungen, die aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten oder eines be- rücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind:
Für Aufwendungen aus Anlass des Todes (z.B. Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung der Grabstelle sowie der Grundlage für einen Grabstein) wird bereits bisher eine Pauschalbeihilfe, abhängig von der Höhe der gewährten Sterbegelder, gewährt. Neben der Pauschalbeihilfe sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne und für das Nutzungsrecht für einen Beisetzungsplatz dem Grunde nach beihilfefähig. Diese Ansprüche stehen im Fall des To- des des Beihilfeberechtigten vorrangig der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterblie- benen Ehegatten, der hinterbliebenen Lebenspartnerin, dem hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, den leiblichen Kindern und Adoptivkindern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten zu. Die Beihilfe wird demjenigen ge- währt, der die Originalbelege zuerst vorlegt.
Mit der Änderung erhalten andere als die vorstehend genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen nachrangig eine Beihilfe zu den aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen dann, wenn sie von dritter Seite in Rechnung gestellte Aufwendungen nachweislich bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen.
Für Bestatter gelten besondere Regelungen.