Aufwendungen für die von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten sind grundsätzlich beihilfefähig.
Keine Arzneimittel im Sinne der BVO und damit nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
• Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
• Nahrungsergänzungsmittel, die als solche gekennzeichnet sind,
• diätetische Lebensmittel, die mit den Zusätzen "Diät", "diätetisch", "Kost", "Nahrung" oder "Lebensmittel" gekennzeichnet sind,
• Medizinprodukte,
• nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und
• Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden. Davon sind ausnahmsweise als Arzneimittel beihilfefähig:
• Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begrün- detem medizinischen Gutachten (in der Regel des Gesundheitsamts) die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
• Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren,
• Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360 Euro übersteigen; Aufwendungen für che- misch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360 Euro beihilfe- fähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,
• Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei Neurodermitis für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden und
• Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Das können beispielsweise Spülflüssig- keiten in Zusammenhang mit operativen Eingriffen oder Tränenflüssigkeit sein.
Die bisherigen Ausnahmen und in diesem Zusammenhang etwaig vorgelegte Beschei- nigungen zu medizinischen Notwendigkeiten verlieren damit ihre Gültigkeit.