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Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

  • »Mike Wittmann« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 511

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Beruf: Versicherungsmakler

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1

Freitag, 7. März 2014, 22:30

Beihilfe: Hier erfahren Sie die wichtigsten Informationen zu dem Thema Beihilfe

Aufgrund vieler gleichen Anfragen zum Thema Beihilfe möchte ich einige fachliche Informationen zu dem Thema Beihilfe für Sie erstellen.
(Beamtenanwärter können sich alternativ im neuen Forum über das Thema Beamtenanwärter Krankenversicherung hier informieren)

Beginnen möchte ich mit:

Was ist Beihilfe?
-> Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge
-> Der Beamte ist in der GKV versicherungsfrei und der Dienstherr beteiligt sich nicht an den KV-Beiträgen
-> Der Dienstherr erfüllt seine beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung gegenüber dem Beamten und seiner Familie
-> Er beteiligt sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil, der durch die Eigenversorgung nicht abgedeckt wird

Wer ist beihilfeberechtigt?
-> Beamte, Richter und Versorgungsempfänger
-> Richter im Ruhestand
-> Witwen und Witwer
-> Waisen

Beihilfe wird gewährt, wenn …
… Bezüge fließen

-> Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge
-> Ruhegehalt
-> Übergangsgebührnisse (Soldaten auf Zeit)
-> Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld
-> Unterhaltsbeitrag

Für wen wird noch Beihilfe gewährt?
Für berücksichtigungsfähige Angehörige, und zwar für…


-> Den Ehegatten / der Lebenspartner des Beihilfeberechtigten
(In Bremen ist aktuell nur der Ehegatte ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger, nicht der Lebenspartner)
-> Kinder des Beihilfeberechtigten, die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind

:!: Berücksichtigungsfähig bedeutet, dass Aufwendungen dieser Personen grundsätzlich von der Beihilfe übernommen werden.

Werdegang und Laufbahn im Beamtenleben

Werdegang

-> Beamter auf Widerruf
-> Beamter auf Probe
-> Beamter auf Lebenszeit

Laufbahnen
-> Einfacher Dienst (bis A4 )
-> Mittlerer Dienst (A5 – A8 )
-> Gehobener Dienst (A9 – A13 )
-> Höherer Dienst (ab A13 )

Wie errechnet sich die Beihilfeerstattung?
Beihilfe = Beihilfefähige Aufwendungen x Beihilfebemessungssatz

-> In Bayern und Thüringen wird die Beihilfeerstattung um den Eigenanteil für Arneimittel, Verbandsmittel sowie im stationären Bereich bei den Wahlleistungen gekürzt.
-> In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein wird die Beihilfeerstattung um die Kostendämpfungspauschale gekürzt.

Personenbezogene Beihilfebemessungssätze:
-> Beamter/in 50 %
-> Beamter/in mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %
-> Ehegatten ohne eigenen Beihilfeanspruch 70 %
-> Versorgungsempfänger, Witwe/r 70 %
-> Jedes berücksichtigungsfähige Kind, Waise 80 %

:!: In Baden-Würrtemberg (Dienstbeginn nach 2012), Bremen und Hessen gelten andere Beihilfebemessungssätze

Welche Aufwendungen sind beihilfefähig?
-> Nur dem Grunde nach notwendige und in der Höhe angemessene Aufwendungen
-> Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung angemessen
-> Nur bei Vorliegen begründeter Umstände wird Berechnung über dem Schwellenwert der jeweiligen Gebührenordnung anerkannt

Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit:
-> Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
-> Heilpraktikerbehandlung (keine Beihilfeleistung in Bremen und im Saarland)
-> Arznei- und Verbandmittel
-> Heilmittel
-> Hilfsmittel
-> Stationäre und teilstationäre Leistungen
-> Pflegeleistungen
-> Beförderung zu Heilbehandlungen

Es gibt auch Beihilfeeinschränkungen:
...Im ambulanten Bereich:

-> Zahnersatz
-> Sehhilfen
-> Heilpraktiker
-> Heilkuren
-> Heilbehandlung bei privaten Auslandsreisen
-> Schutzimpfungen im Zusammenhang mit privaten Auslandsreisen
-> Eigenbeteiligung bei Arznei- und Verbandmitteln
-> Kieferorthopädie (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)

...Im stationären Bereich:
-> Ärztliche Leistungen (grundsätzlich Begrenzung auf Höchstsatz GOÄ)
-> Einbettzimmerzuschlag nicht beihilfefähig
-> Abzug von 10 EUR/ Tag für max. 28 Tage bei stationärer Behandlung
-> Abzug von 14,50 EUR/ Tag bei Unterbringung im Zweibettzimmer
-> Medizinisch notwendiger Auslandsrücktransport

:!: Beihilfeberechtigte brauchen eine private KV-Voll :!:
-> Beihilfe ist nur eine prozentuale Teilhilfe
-> Seit 01.01.2009 besteht Versicherungspflicht für den Teil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird
-> Nicht alle Aufwendungen im Krankheitsfall sind auch voll beihilfefähig

Fazit:
-> Eine Ergänzung des Beihilfebemessungssatzes auf 100% ist unbedingt erforderlich (gesetzlich vorgeschrieben)
-> Ausgleich der wichtigsten Beihilfelücken durch zukunftsorientierte Beihilfeergänzungstarife - diese werden auch über www.Versicherungsantrag24.de angeboten :!:

:!: Die gesetzliche Krankenversicherung ( GKV ) ist keine Alternative :!:
-> Beitrag ist einkommensabhängig (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)
-> Beihilfeanspruch und Beihilfebemessungssatz bleiben unberücksichtigt
-> Dienstherr beteiligt sich nicht am GKV-Beitrag (Dienstherr gewährt Beihilfe)

Fazit:
-> Beamte zahlen den gesamten Beitrag für einen 100% Schutz,
obwohl aufgrund des Beihilfeanspruchs meist nur 30% - 50%
abgesichert werden müssen :thumbdown:

Berücksichtigungsfähige Angehörige:

Wann ist der Ehegatte berücksichtigungsfähig?
-> Der Ehegatte eines Beamten ist berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen gewisse Grenzen nicht überschreitet (es gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte nach §2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz)

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG wird vereinfacht wie folgt berechnet:
-> Bei Selbstständigen: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben
-> Bei Arbeitnehmern: Bruttoeinnahmen - Werbungskosten

Beispiel für einen Arbeitnehmer-Ehegatten (Beihilfevorschrift Bund):

Jahres-Bruttoeinkommen: 17.800 EUR

Bruttoeinkommen 17.800 EUR
Werbungskostenpauschale 1.000 EUR
Ergebnis: 16.800 EUR

Hinweis: Können höhere Werbungskosten individuell nachgewiesen werden
besteht auch bei höheren Einkünften Berücksichtigungsfähigkeit.

Wann ist der Ehegatte berücksichtigungsfähig?

:!: Besonderheit für alle Beihilfevorschriften außer Bremen

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt und der/die Beamte/in erhält somit im Rahmen der jeweiligen Einkommensgrenzen Beihilfe
zu den entsprechenden Krankheitskosten.

Wichtig bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit eigenem Einkommen unterhalb der jeweiligen Einkommensgrenze:
-> Die Versicherungspflicht in der GKV geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Ehegatte immer vor (grundsätzlich keine Befreiung möglich)
-> Anspruch auf stationäre Wahlleistungen (je nach Beihilfevorschrift) bleibt bestehen

Die Einkommensgrenzen:

Bund, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Sachsen-Anhalt:

-> Im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 17.000 EUR

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2014 zugrunde gelegt

Die Einkommensgrenzen:

Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen:


-> Im zweiten Kalenderjahr (Schleswig-Holstein = Vorvorkalenderjahr) vor Beihilfeantragstellung max. 18.000 EUR

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2014 zugrunde gelegt

[b]Die Einkommensgrenzen:

Baden-Württemberg:


-> In einem der beiden letzten Kalenderjahre vor der Beihilfeantragstellung gilt die Einkommensgrenze 10.000 (falls der Beihilfeberechtigte am 31.12.2012 noch keinen Beihilfeanspruch hatte)
-> Bestand am 31.12.2012 für den Beihilfeberechtigten bereits ein Beihilfeanspruch und war der Ehegatte am 31.12.2012 noch nicht berücksichtigungsfähig gilt die Einkommensgrenze 10.000 €
-> Bestand am 31.12.2012 für den Beihilfeberechtigten bereits ein Beihilfeanspruch und war der Ehegatte am 31.12.2012 berücksichtigungsfähig gilt die Einkommensgrenze 10.000 € (GKV-versichert) bzw. 18.000 € (PKV-versichert)

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte der Jahre 2014 und 2015 zugrunde gelegt

Die Einkommensgrenzen:

Nordrhein-Westfalen und Hamburg:


-> Im Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 18.000 EUR

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2015 zugrunde gelegt

Die Einkommensgrenzen:

Saarland:


-> Im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 16.000 EUR

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2014 zugrunde gelegt

Die Einkommensgrenzen:

Rheinland-Pfalz:


-> Eheschließung bis zum 31.12.2011
im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 20.450 EUR

-> Eheschließung ab dem 01.01.2012
im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 8.130 EUR

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2014 zugrunde gelegt

Die Einkommensgrenzen:

Hessen:


-> Im vorletzten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 8.652 EUR
(steuerlicher Grundfreibetrag nach § 32a (1) Nr.1)

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2014 zugrunde gelegt

Die Einkommensgrenzen:

Sachsen:


-> 18.000 EUR im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Entstehen der Aufwendungen

Beispiel: Wenn für den Ehegatten im Jahr 2016 Krankheitskosten entstehen, ist das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2013, 2014 und 2015 zu ermitteln.

Die Einkommensgrenzen:

Bremen:


-> Im Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung max. 10.000 EUR

Beispiel: Soll für den Ehegatten im Jahr 2016 Beihilfe beantragt werden,
so werden die Einkünfte des Jahres 2015 zugrunde gelegt


Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

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Freitag, 7. März 2014, 22:31

Wann sind Kinder berücksichtigungsfähig?
-> Wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht :!:

Und sie damit:
-> Im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind

Wann besteht ein Kindergeldanspruch?
-> Bis zum 18. Lebensjahr
-> Ab 18. Lebensjahr auch bei Einkommen über 8.004 EUR jährlich wenn:
- Unter 21 Jahre und arbeitslos
- Oder unter 25 Jahre
-> Und in einer erstmaligen Berufsausbildung oder im Erststudium
-> Oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden kann
-> Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder Bundesfreiwilligendienst
-> Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
:!: Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden / Woche, eine Ausbildung oder eine geringfügige Beschäftigung sind unschädlich.

Sonderregelung für bereits immatrikulierte Kinder:
-> Beihilfe wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt (alte Altersgrenze)
:!: Voraussetzung: seit Wintersemester 2006/2007 ununterbrochen immatrikuliert (Sachsen Sommersemester 2006)

Besonderheiten in Bayern, Rheinland-Pflaz und im Saarland:
-> Das Kind behält innerhalb der 2. Ausbildung den Beihilfeanspruch trotz einer kindergeldschädlichen Erwerbstätigkeit
-> Das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags werden jedoch nicht gezahlt
-> Das Kind wird für den Beihilfeberechtigten als Zählkind gewertet (wird für die Berechnung des Beihilfesatzes berücksichtigt)

Besonderheiten in Baden-Württemberg:
-> Der Beihilfeanspruch des Kindes entfällt erst zum Ende des Jahres, in dem der Kindergeldanspruch endet
-> Auch beim Beamten selbst ändert sich damit erst zum Jahresende der Beihilfeanspruch (gilt nur noch für Dienstbeginne vor 2013)
-> Der Beamte behält 70 % auf Dauer, sobald er 3 berücksichtigungsfähige Kinder hat bzw. hatte (gilt nur noch für Dienstbeginne vor 2013)

Besonderheiten bei Auszubildenden

Wichtig bei Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr:
-> Versicherungspflicht in der GKV geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Kind immer vor (keine Befreiungsmöglichkeit)
-> Anspruch auf Wahlleistungen (je nach Beihilfevorschrift) bleibt bestehen

Bei einer Berufsausbildung oder bei Arbeitslosigkeit verlängert sich der Zeitraum des Kindergeldanspruchs um die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes (gilt nicht für Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes)

:!: Bedarfsgerechte Vorschläge für die beihilfekonforme Private Krankenversicherung inklusive leistungsstarker Beihilfeergänzungstarife erhalten Sie hier: DIREKTLINK.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung

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»Mike Wittmann« hat folgende Dateien angehängt:

3

Dienstag, 22. Juli 2014, 19:02

Erklärung zur Beihilfe

Hallo,

habe nun eine Zeitlang im Internet nach einer Rechtsgrundlage gesucht aber nichts gefunden: Wie erklärt sich "
-> "Seit 01.01.2009 besteht Versicherungspflicht für den Teil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird?

-> Eine Ergänzung des Beihilfebemessungssatzes auf 100% ist unbedingt erforderlich (gesetzlich vorgeschrieben)"


Ich bin dienstunfähig und suche nach einer PKv wegen den fehlenden 30%. Muss mich eine Versicherung aufnehmen, auch wenn ich eine noch laufende Psychotherapie mache? Ansonsten übernimmt die Beihilfe ja nur die 70% der Krankheitskosten und ich bleibe auf dem Rest sitzen. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes kann mich das zum Ruin führen.
Kann ich es so verstehen, dass mich eine PKv aufnehmen MUSS?

Danke für die Antwort.

Mike Wittmann

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4

Dienstag, 22. Juli 2014, 21:24

Hallo Hilgör,

vielen Dank für Ihren Beitrag.

Die Rechtsgrundlage sollte in Ihrem Fall folgender sein:

(§ 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG) Hierbei handelt es sich um die Zugangsberechtigung zu dem Basistarif.

Sie können sich eine PKV Ihrer Wahl aussuchen und um ein Angebot in den Basistarif bitten.
Sollten Sie keine Reaktion erhalten, haben Sie noch die Möglichkeit einen Rechtsbeistand einzuschalten, hier gibt es genug Anwälte mit einer Spezialisierung auf das Versicherungsrecht.
Die PKV muss Sie aufnehmen!

Anmerkung:

Ihre Frage / Ihr Umstand sollte aber auch eine Mahnung an alle sein, die bisher noch keinen ergänzenden Versicherungsschutz haben (trotz Versicherungspflicht)!

Meiner persönlichen Meinung nach - und nur diese vertrete ich - sollten Sie über das Thema "zum Ruin führen" noch einmal genauer nachdenken.
Ich kenne Ihren persönlichen Umstand nicht, aus welchem Grund Sie keine ergänzende Absicherung - spätestens mit der eintretenden Versicherungspflicht - abgeschlossen haben, daher formuliere ich die folgenden Punkte allgemeingültig.

Es gibt immer noch viele, die seit jeher (und sind seit der Einführung der Versicherungspflicht - schon über 5 Jahre) Ihrer Krankenversicherungspflicht (u. a. Beihilfelücke) nicht nachgekommen sind,
die jedoch liebend gerne die monatliche / jährliche Ersparnis in Kauf genommen haben.
Dieser Personenkreis konnte somit - rein theoretisch und im Gegenzug zu anderen PKV-ergänzenden Beihilfeberechtigten- mit dem ersparten Geld wirtschaften.
Jetzt erkennen diese den Mißstand und suchen nach einer Möglichkeit Ihre Krankheitskosten erstattet zu bekommen - aus deren Sicht vollkommen verständlich - wer würde nicht so handeln wollen?!


Doch wer trägt die Kosten?
...Alle anderen Versicherten, die im Laufe der Zeit Altersrückstellungen für spätere Erkrankungen angesammelt haben und die jetzt durch bisher Nichtversicherte und
der eingeführten gesetzlichen Versicherungspflicht um Ihre Beitragsstabilität bangen müssen.


Diese ungeplanten Beitragsanpassungen ziehen wieder andere fragwürdige Dienstleister auf den Punkt.

...Streng genommen reißen die bisher nicht Versicherten alle anderen PKV-Versicherten in Richtung "Ruin"..

...Nur einmal als Gedankenanstoß ...

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Wahl der PKV.

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung

Mike Wittmann

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5

Donnerstag, 5. März 2015, 21:21

Besonderheiten bei berücksichtigungsfähigen Kindern im Rahmen der GKV-Familienversicherung

Bei Kindern die über Ihren Ehepartner in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung abgesichert sind ist folgendes zu beachten:

Jedes Ihrer berücksichtigungsfähigen Kinder sollte - neben der beitragsfreien Familienversicherung in der GKV - eine kleine Anwartschaftsversicherung wählen!


Warum sollten Sie eine kleine Anwartschaftsversicherung für Ihre Kinder trotz Familienversicherung in der GKV wählen?

Aufgrund einer möglichen Änderung Ihrer Einkommenssituation!

Folgende Situation ergibt sich in vielen Familien:

- Ihr Ehepartner ist als Arbeitnehmer(in) gesetzlich pflichtversichert, d. h. er / sie verdient unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist somit pflichtversichertes Mitglied in der GKV.
- Sie als Beamter verdienen noch unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Durch eine Beförderung überschreiten Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
-> Folge: Ihre Kinder fallen aus der beitragsfreien Familienversicherung Ihres Ehepartners heraus und können entweder freiwillig in der GKV gegen einen Beitrag je Kind von etwa 169 € (Stand 2016 mit 0,9% Zusatzbeitrag) weiter versichert werden oder von Ihnen im Rahmen der Beihilfetarife der PKV von etwa jeweils 39 € in einer PKV versichert werden.

Das ist kein Problem, so lange eine kleine Anwartschaftsversicherung für die Kinder für knapp einen Euro pro Monat abgeschlossen wurde oder Ihre Kinder vollkommen gesund sind. :!:

Sie haben keine kleine Anwartschaftsversicherung für Ihre Kinder abgeschlossen und diese sind erkrankt? Dann gelten für den beschriebenen Sachverhalt bei Ihrer Beförderung folgende Nachteile:

1. Eine Annahme in der PKV ist mit 30 % Zuschlag im Rahmen der Öffnungsaktion möglich, jedoch nur wenn die gesetzliche Krankenversicherung Ihres Ehepartners gleichzeitig endet (z. B. bei Aufgabe der Beschäftigung)
2. Es kann ein individueller Risikozuschlag erhoben werden, sofern es sich um keine Öffnungsaktion handelt
3. Aufnahmezwang besteht nur im teuren Basistarif


Fazit:
Sofern Sie Kinder haben, sollten Sie vorsorgen und diese für einen minimalen Beitrag zusätzlich mit einem Optionstarif zur Privaten Krankenversicherung ausstatten. Die freiwillige GKV-Mitgliedschaft je Kind von ca. 157 € kann ansonsten zu einer unerwarteten Belastung werden, zumal hier noch zu deutlich schlechteren Leistungen!

Sprechen Sie mich gerne zu diesem Thema an, auch für Ihren Ehepartner macht diese Lösung bei ggf. später eintretender berücksichtigungsfähigkeit mit einem aktiven Beihilfeanspruch (z. B. bei Renteneintritt) Sinn. Hier sollte jedoch eine individuelle Einzelfallprüfung vorgenommen werden, Stichwort: Befreiungsmöglichkeit bei Rentenbeginn. :!: Dieses wichtige Thema wird schätzungsweise zu 90 - 95 % der Beratungen unter den Tisch gekehrt.

Hier gelangen Sie zur Angebotsanforderung, bitte geben Sie auch an, wie viele Kinder Sie haben und ob Sie verheiratet sind.

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung

fragender

unregistriert

6

Freitag, 8. Januar 2016, 23:41

Kind Familienversicherung + Beihilfe und PKV Restkosten parallel

Guten Abend,
Mit Interesse habe ich Ihre Informationen gelesen. Gestatten Sie mir eine Frage?
Kann ein berücksichtiungsfähiges Kind einer Beamtin in BW mit Beihilfeanspruch von 80% die Kombination Beihilfe + Restkostenabsicherung durch PKV und PARALLEL über den Partner in der Familienversicherung der GKV kostenlos versichert sein? Parallel meint nicht doppelt abrechnen (klar), sondern es meint ob das eine und das andere koexistieren können ohne dass z.B. die Beihilfe wegen GKV Familienversicherung in BW wegfällt.


So könnte ja das Optimum an Leistungen erzielt werden (Kuren, Krankentage Elternteil etc...). Einkommensgrenzen sind kein Problem, das würde passen bezüglich der kostenlosen Familienversicherung.
Vielen Dank, falls Sie dazu eine Antwort abgeben möchten.

Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

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7

Samstag, 9. Januar 2016, 15:09

Hallo fragender,

vielen Dank für Ihre Frage speziell für das Bundesland Baden-Württemberg im Rahmen der Beihilfe, gerne beantworte ich diese.

Anhand Ihrer Äußerungen gehe ich davon aus, dass sowohl die besagte Beamtin als auch der dazugehörige Ehemann unterhalb der Jahesarbeitsentgeltgrenze verdienen (aktuell 56.250 €).

Sie möchten gerne das mutmaßlich Beste aus beiden "Welten" nutzen, kostenlose Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, dennoch aber die Vorteile der hochwertigen Privaten Krankenversicherung. Ob das möglich ist? Das beantworte ich mit einem klaren: Jaein! ;)

Zunächst ist das Kind berücksichtigungsfähig über die Beamtin mit 80 % Beihilfeanspruch, es fehlen demnach noch 20 % die in der Regel durch eine Private Krankenversicherung abgedeckt werden sollten. Ihnen schwebt aber die kostenlose Familienversicherung vor Augen...
Sie müssen somit eine Wahl treffen, ob Sie das Kind kostenlos zu 100% in der gesetzlichen Familienversicherung (Leistungsumfang nicht garantiert) über den Partner absichern möchten oder die die Leistungen der Beihilfe und zusätzlich die 20 % (frei wählbarer hochwertiger Versicherungsschutz mit vertraglich garantierten Leistungen) absichern möchten. Beides zusammen geht nur in der Konstellation: GKV-Familienversicherung über den Partner zu 100 %. Sofern sich die Beamtin in BW für die Zahlung der 22 € (und somit Erhalt von stationären Wahlleistungen) entschieden hat erhält das Kind trotz beitragsfreier Familienversicherung einen Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen von 80 % und muss die fehlenden 20 % noch über die PKV absichern. Dazu kann wie bei jedem gesetzlich versicherten noch ein individueller Kranken-Zusatz-Versicherungsschutz für das Kind in der PKV gewählt werden, der die Lücken und die damit verbundenen Eigenbeteiligungen der GKV abmildert.

Meine Empfehlung:
Entscheiden Sie sich für die 80 % Beihilfe und 20 % PKV-Absicherung für Ihr Kind und nehmen Abstand von der GKV-Familienversicherung.
Für Sie füge ich an diese Antwort den Prospekt mit einem Vergleich der GKV und PKV bei, dieser gibt einen kleinen Einblick in die Historie der Leistungseinschnitte und Unterschiede gegenüber den privat garantierten Leistungen. Die Leistungslücken müssen ansonsten von Ihnen durch eine zusätzliche Private Krankenzusatzversicherung geschlossen werden. Ein weiterer Aspekt der von Ihnen berücksichtigt werden sollte: Rutscht der Partner über die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Kind zu 100 % beitragspflichtig in der GKV. Eine Aufnahme in die PKV setzt eine Prüfung des Gesundheitszustandes voraus, die im schlechtesten Fall zu einer Ablehnung führen kann. Sie wären somit in der Beitragspflicht (100 %, da die GKV keinen beihilfekonformen Versicherungsschutz zu nur 20 % anbietet) gefangen! Der letzte Aspekt muss für Sie nicht in Frage kommen, er sollte dennoch bekannt und bei den Überlegungen berücksichtigt werden.

Sie müssen sich entscheiden, entweder Beihilfe und PKV oder GKV und ggf. eine private Krankenzusatzversicherung.

Falls ich Ihnen unverbindliche PKV-Vergleichs-Angebote zur beihilfekonformen Krankenversicherung erstellen darf, füllen Sie bitte das Angebotsformular aus.

Vielen Dank und alles Gute für Ihre Entscheidung!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung

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Donnerstag, 4. Mai 2017, 13:00

Beihilfeverordnung

Hallo zusammen,

ein großer deutscher privater Krankenversicherer hat eine gute Übersicht über die aktuell gültigen Beihilfeverordnungen erstellt. Diese dienen der Erstinformation zum Thema Beihilfe der jeweiligen Länder bzw. des Bundes.

Diese Übersicht der einzelnen Beihilfevorschriften möchte ich allen Forenbesuchern zur Verfügung stellen.

Bitte beachten Sie neben diesem Forum auch die für Smartphones und Tablets optimierte Homepage über www.Versicherungsantrag24.de und das darin enthaltene Spezial der PKV für Beamte.

Vielen Dank für Ihr Interesse und weiterhin viel Spaß auf den Seiten von Versicherungsantrag24.de!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
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