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Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

  • »Mike Wittmann« ist der Autor dieses Themas

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Donnerstag, 15. Juli 2010, 16:12

Neue PKV-Öffnungsaktion für berücksichtigungsfähige Angehörige und Versorgungsempfänger

Neben den bisherigen Öffnungsaktionen für Beamte gibt es jetzt eine weitere Möglichkeit für den erleichterten Zugang von Beihilfeberechtigten in die PKV, die bislang nicht privat krankenversichert sind. Sie gilt nur für eine sehr kleine Gruppe von Personen, und zwar nur für berücksichtigungsfähige Angehörige und Versorgungsempfänger (Witwen/Witwer und Waisen), die bisher nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V als sonstige Nichtversicherte versicherungspflichtig in der GKV sind.

Hierbei kann es sich z.B. um ehemals selbstständig tätige Ehegatten von Beamten handeln, die vor 2007 ihre freiwillige GKV-Mitgliedschaft beendet haben und seit dem 01.04.2007 als sog. sonstige Nichtversicherte wieder versicherungspflichtig in der GKV sind. Wichtig: In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherte Ehegatten von Beamten werden von dieser Öffnungsaktion nicht erfasst. Die Versicherungspflicht entsteht in diesem Fall nämlich durch § 5 Abs. 1 Nr.11 SGB V und nicht durch § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V.

Die Voraussetzungen für die erleichterte Annahme sind: - derzeit besteht kein beihilfeergänzender Versicherungsschutz - Antragstellung erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen: o bis 31.10.2010, wenn Versicherungspflicht nach §5 (1) Nr.13 bis zum 30.04.2010 eingetreten ist o innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht nach §5 (1) Nr.13, wenn Versicherungspflicht nach dem 30.04.2010 eintritt.

Voraussetzung für die Versicherung von Angehörigen ist, dass der Beihilfeberechtigte bereits bei einem PKV-Unternehmen versichert ist, dass diese erleichterten Bedingungen nicht anwendet.

Die Vorteile der Öffnungsaktion sind: - garantierte Annahme - max. 30 % Beitragszuschlag - kein Höchstaufnahmealter - Begrenzung des maximalen Pflegepflichtversicherungs-Beitrags

Versicherbar ist ein beihilfekonformer Versicherungsschutz, d.h. stationäre Wahlleistungen können nur versichert werden wenn die geltende Beihilfevorschrift stationäre Wahlleistungen erstattet.

Haben Sie weitere Fragen zur Dauernden Öffnungskation der Beamten? Dann zögern Sie nicht und nehmen Kontakt mit mir auf.

Mit freundlichem Gruß

Mike Wittmann

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