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Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

  • »Mike Wittmann« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 511

Wohnort: Dortmund

Beruf: Versicherungsmakler

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Mittwoch, 21. Oktober 2015, 16:34

Beihilfeänderung in Hessen zum 01.11.2015 und Auswirkungen auf die Private Krankenversicherung von Beamten

Beihilfeänderung in Hessen ab dem 01.11.2015! Auswirkungen für die Private Krankenversicherung für Beamte in Hessen

Aktuell informiert u.a. das Regierungspräsidium Kassel alle Beihilfeberechtigten über die Änderung der Beihilfefähigkeit bei stationären Wahlleistungen ab dem 01.11.2015. Diese Information erzeugt den Eindruck, dass alle Beamten in Hessen bis zum 01.11.2015 gehandelt haben müssen. Richtig ist aber, dass die Frist zur Entscheidung erst am 31.01.2016 endet. Es bleibt also ausreichend Zeit, um die richtige Entscheidung zu treffen.

Update 22.10.2015
Wie wir erfahren haben, geben einige Beihilfeberechtigte in Hessen die Erklärung gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel vorschnell ab. Im Einzelfall mit besonders nachteiligen Folgen, wenn nämlich einfach der zukünftige Verzicht auf stationäre Wahlleistungen erklärt wird. Bei einigen von Ihnen besteht anscheinend die falsche Wahrnehmung, dass die stationären Beihilfeergänzungstarife die neu entstehenden Beihilfelücken schließen. In diesem Glauben verzichten Sie auf Ihren Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen, um den Besoldungsabzug in Höhe von 18,90 EUR zu vermeiden. Die notwendige Anpassung des privaten Versicherungsschutzes bei ist aber in der Regel teurer.

Wichtig: Wer die entsprechende Verzichtserklärung auf stationäre Wahlleistungen abgibt, kann diese Erklärung nicht mehr widerrufen (nach Rückfrage beim Hessischen Ministerium für Inneres und Sport auch nicht einmalig innerhalb der der Einführungsphase bis zum 31.01.2016). Für Beamte auf Lebenszeit und Versorgungsempfänger besteht somit keine Möglichkeit mehr, in Zukunft Beihilfe für stationäre Wahlleistungen zu erhalten.


Vorab-Information für Ihre beihilfekonforme Krankenversicherung:
Die Fortgewährung der Beihilfe für stationäre Wahlleistungen ist zukünftig allen Anschein nach von einem Besoldungsverzicht in Höhe von monatlich 18,90 EUR abhängig. Mit diesem Besoldungsverzicht sichern Sie sich den Wahlleistungsanspruch für sich und all Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Wer die 18,90 EUR nicht zahlt muss die entfallende Beihilfeleistung privat absichern. Da mindestens 65 % stat. Wahlleistungen zum erreichten Alter „nachgekauft“ werden müssen, dürfte diese Option in der Regel deutlich höhere Kosten verursachen.

Wir empfehlen grundsätzlich die 18,90 EUR zu zahlen, das ist in der Regel die günstigste Lösung :!:

Wer seinen Beihilfeversicherung-Schutz über Versicherungsantrag24.de abgeschlossen hat, benötigt keinen zusätzlichen Beihilfe-Entlastungstarif aufgrund der Beihilfe-Neuregelung. Es ist lediglich notwendig bei Verzicht der Zahlung der 18,90 € Ihren privaten Wahlleistungsbaustein auf einen 100% Versicherungsschutz aufzustocken, dieses ist innerhalb von 6 Monaten ohne Gesundheitsprüfung möglich.

Update 11.11.2015
Zum 01.11.2015 hat das Bundesland Hessen seine Beihilfevorschrift geändert und stellt seine Beamten damit vor eine Wahl den Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen durch die Zahlung eines Betrages von 18,90 € (weiter) zu erhalten. Zukünftig wird Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Zweibettzimmerzuschlag abzgl. 16 EUR täglich und wahlärztliche Behandlung) nur noch gewährt, wenn Sie als Beihilfeberechtigter monatlich auf 18,90 EUR Deiner Besoldung verzichten.

Mit diesem Betrag sichern Sie sich den Wahlleistungsanspruch für sich und all Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Da die 18,90 EUR direkt von den Bezügen einbehalten werden, sind sie somit nicht steuerpflichtig. Das hessische Finanzministerium vertritt die Auffassung, dass die 18,90 EUR nach §3 Nr.11 EstG steuerfrei sind. Mit anderen Worten: Der tatsächliche Nettoaufwand als Beihilfeberechtigten ist geringer, abhängig vom persönlichen Einkommenssteuersatz.

Das Wahlrecht muss gegenüber der Beihilfestelle ausgeübt werden. Es gelten folgende Fristen:
Für am 01.11.2015 vorhandene Beihilfeberechtigte

Beamte auf Widerruf:
1. Wahlrecht - 3 Monate ab Beihilfeänderung (Fristablauf ist der 31.01.2016)
2. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Probe
3. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit

Beamte auf Probe:
1. Wahlrecht - 3 Monate ab Beihilfeänderung (Fristablauf ist der 31.01.2016)
2. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit

Beamte auf Lebenszeit:
Einmaliges Wahlrecht - 3 Monate ab Beihilfeänderung (Fristablauf ist der 31.01.2016

Für Neueinstellungen nach dem 01.11.2015:
1. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum zum Beamten / zur Beamtin auf Widerruf
2. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Probe
3. Wahlrecht - 3 Monate ab Ernennung zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit

Für am 01.11.2015 beurlaubte Beamte:
3 Monate mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung

Zusätzliche Wahlrechte:
3 Monate bei Versetzung von einem anderen Dienstherrn
6 Monate bei Entstehen eines Anspruchs auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach dem 01.11.2015

Die Zahlungspflicht ruht während der Elternzeit und während einer Beurlaubung mit Beihilfeanspruch.

Wichtig:
Lassen Sie die genannten Fristen ungenutzt verstreichen, entfällt automatisch Ihr Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen! Und zwar rückwirkend zum Beginn der Ausschlussfrist – für Sie und all Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen! Der 18,90 EUR Abzug ist grundsätzlich familienbezogen, mit einer einzigen Ausnahme: Wenn Sie und Ihr(e) Ehepartner(in) beide Beamte des Landes Hessen sind, dann sind die 18,90 EUR doppelt zu zahlen.

Noch ein wichtiger Hinweis:
In einem laufenden Dienstverhältnis erhalten Sie keinen weiteren Hinweis, dass z.B. mit Verbeamtung auf Lebenszeit ein erneutes Wahlrecht entsteht. Wer also beispielsweise nur während der Ausbildung auf die Wahlleistungsbeihilfe verzichten möchte, muss selbst darauf achten wann die erneute Erklärungsfrist beginnt. Ist die Erklärung für die Wahlleistungen aber erst einmal wirksam abgegeben worden, muss sie nicht erneut wiederholt werden (z.B. bei Ernennung zum zum Beamten / zur Beamtin auf Lebenszeit).

Besonderheit beim Wahlrecht für Hinterbliebene:
Beihilfeberechtigte Hinterbliebene von Beamten / Beamtinnen müssen innerhalb von 6 Monaten generell eine eigene Erklärung abgeben. Auch dann, wenn bereits bis zu Ihrem Tod ein Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen bestanden hat!

Übrigens: Die einmal getroffene Entscheidung für die Wahlleistungen kann jederzeit widerrufen werden (mit Wirkung zum nächsten Monatsersten).

Wie müssen unsere bereits versicherten Kunden mit stationären Wahlleistungstarifen in Hessen auf die Beihilfeänderung reagieren?


1. Die 18,90 EUR Erklärung wird abgegeben

Ihr Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen besteht unverändert fort. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes ist daher nicht notwendig.

2. Die 18,90 EUR Erklärung wird nicht abgegeben
Damit entfällt Ihr Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen rückwirkend zum 01.11.2015. Der bestehende Beihilfetarif für stationäre Wahlleistungen muss so angepasst werden, dass die entstehende Beihilfelücke geschlossen wird. Innerhalb von 6 Monaten ist diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Die Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgt immer zum Zeitpunkt der Beihilfeänderung.

Was können wir Ihnen als betroffenen Kunden empfehlen?
Grundsätzlich ist jedem Beihilfeberechtigten zu empfehlen, die 18,90 EUR zu zahlen. Mit diesem Betrag sichern Sie sich den Wahlleistungsanspruch für sich und all Ihre (auch zukünftigen) berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die private Absicherung der entfallenden Beihilfeansprüche für stationäre Wahlleistungen ist in der Regel teurer. Etwas anderes gilt je nach persönlicher Situation für Beamte / Beamtinnen auf Widerruf. Hier kann es sich lohnen, die 18,90 EUR Erklärung erst mit Verbeamtung auf Probe abzugeben. In den entsprechenden Ausbildungstarifen ist der Mehrbeitrag für die notwendige 100 % Stufe meist geringer als der Besoldungsabzug. Generell sollte bei der Entscheidung für oder gegen die 18,90 EUR unbedingt Ihre spätere Lebensplanung berücksichtigt werden :!:

Bei weiteren Fragen stehe ich persönlich auch innerhalb des abendlichen kostenlosen Chats zur Beantwortung Ihrer Fragen und Angebotswünsche bereit.

Beihilfekonforme Angebote inklusive leistungsstarker Beihilfeergänzungstarife erhalten Sie jederzeit unverbindlich über unser Angebotsformular.
Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung
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