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Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

  • »Mike Wittmann« ist der Autor dieses Themas

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Wohnort: Dortmund

Beruf: Versicherungsmakler

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Samstag, 8. August 2009, 10:08

Gründungszuschuss

Seit dem 01.08.2006 gültig:

Existenzgründer, die direkt aus einer Arbeitslosigkeit heraus hauptberuflich selbstständig tätig werden, können den sog. Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) beantragen.

Voraussetzung: es besteht ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen. Weiterhin muss der Gründer nachweisen, dass das Unternehmenskonzept tragfähig ist und dass er über die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Stufen maximal für 15 Monate gezahlt:

-> neun Monate in Höhe des zuletzt bezogenen ArbeitslosengeldesI plus 300 EUR, weitere sechs Monate ausschließlich die 300 EUR.

Der Selbstständige, der einen Gründungszuschuss erhält, wird nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Somit kann er sich – wie jeder andere Selbstständige auch – in der PKV vollversichern. Sollte sich der Existenzgründer mit Gründungszuschuss in der GKV freiwillig weiterversichern, beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 50% der Bezugsgröße (2009: 1.260 EUR).

Mit freundlichem Gruß

Mike Wittmann

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