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Mike Wittmann

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Montag, 26. Januar 2015, 21:56

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Arbeitgeberwechsel über JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)

Befreiung der Krankenversicherungspflicht bei einem Arbeitgeberwechsel über JAEG - Jahresarbeitsentgeltgrenze können Sie einen Wechsel sofort in die Private Krankenversicherung (PKV) vornehmen!

Sie sind bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert und möchten wissen ab wann Sie in die Private Krankenversicherung wechseln können?
Wichtig für die Wechselmöglichkeit ist zunächst das regelmäßige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, diese beträgt im Jahr 2024: 69.300 Euro alternativ ist ein sofortiger Wechsel von der GKV in die PKV durch ein Wechsel des Arbeitgebers mit Verdienst oberhalb der aktuellen JAEG - Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich.

Das ist bei einer Neuaufnahme einer Beschäftigung bzw. einem Arbeitgeberwechsel zu beachten:
Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitgeber wechseln oder eine Beschäftigung nach einem Studium aufnehmen und mit Ihrem prognostiziertem Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (aktuell: 69.300 Euro) überschreiten, dann können Sie sich direkt ab Beginn der Beschäftigungsaufnahme / Beginn der Anstellung für die Private Krankenversicherung entscheiden!

Berücksichtigt für die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze werden:

Monatsgehalt x 12
+ Urlaubsgeld
+ Weihnachtsgeld
+ vermögenswirksame Leistungen
+ pauschale regelmäßige Überstundenvergütungen
+ sonstige regelmäßige pauschal vergütete Zulagen
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- Einnahmen die kein Arbeitsentgelt darstellen
- nicht pauschal vergütete Mehrarbeit (z. B. einzeln abgerechnete Überstunden)
- Familienzuschläge

---------------------------------------------------------------------------------------------------------
= regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Das ist bei einer Gehaltserhöhung innerhalb des Jahres zu beachten:
Sollten Sie innerhalb des Jahres eine Gehaltserhöhung erhalten, mit der Sie die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (aktuell 69.300 Euro) sowie die Grenze des nächsten Jahres überschreiten, so können Sie zum nächsten 01.01. in die Private Krankenversicherung wechseln.

Was zahlt mein Arbeitgeber an Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung (PKV)?
Ihr Arbeitgeber beteiligt sich mit bis zu 50 % an den Beiträgen zur Privaten Krankenversicherung.
Dieser Arbeitgeberzuschuss wird auch für nicht berufstätige Ehepartner oder Kinder gewährt.

Hierbei beträgt der Höchstarbeitgeberzuschuss 421,76 Euro (Arbeitgeberhöchstbeitrag) für die Private Krankenversicherung und 87,98 Euro für die Private Pflegepflichtversicherung. Um von den Höchstarbeitgeberzuschüssen profitieren zu können, muss demnach der Beitrag der Privaten Krankenversicherung mindestens 843,52 Euro und für die Private Pflegepflichtversicherung 175,96 Euro betragen.

Das könnten Ihre zukünftigen Vorteile bei den von Versicherungsantrag24.de angebotenen attraktiven PKV-Tarifen für Arbeitnehmer sein:

- Freie Arztwahl
- Einbettzimmer und Chefarztbehandlung
- Hochwertige Zahnbehandlungs- und Zahnersatzabsicherung
- Hohe Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit die nicht mit dem AG zu teilen sind!
- Auch ohne festen Selbstbehalt / ohne feste Selbstbeteiligung möglich - somit wird der Arbeitgeberzuschuss optimal ausgeschöpft!
- Individuelle Ergänzungsmöglichkeiten z. B. durch ein Pflegetagegeld, Kurtagegeld, Krankenhaustagegeld, etc..
- Optionsrecht ohne Gesundheitsprüfung zu wechseln
- Verdienstausfallabsicherung durch ein Krankentagegeld
- Steuerliche Anerkennung nach dem Bürgerentlastungsgesetz
- Berücksichtigung von finanzstarken PKV-Unternehmen um Ihnen ein Höchstmaß an Beitragsstabilität zu ermöglichen

Sie entscheiden für welchen Tarifumfang Sie sich entscheiden! Nutzen Sie am besten gleich einen ersten unverbindlichen PKV-Vergleich über unsere Hauptseite.

Weitere wichtige Informationen für die PKV für Arbeitnehmer finden Sie in unserem Spezial zur PKV für Arbeitnehmer

Haben Sie weitere Fragen? Nutzen Sie ab sofort unseren kostenlosen abendlichen Chat zur Privaten Krankenversicherung oder hinterlassen uns unten rechts am Bildrand eine Nachricht!

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
Ihr Ansprechpartner für die Private Krankenversicherung

*****
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Tipp aus der Praxis um Ihre Beitragsrückgewähr nicht zu gefährden


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Mike Wittmann

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Montag, 26. Januar 2015, 21:59

Fristen der Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - Umgehung der Weiterversicherung als freiwilliges Mitglied in der GKV

Die Befreiung von der Gesetzlichen Krankenversicherung und der damit verbundene Wechsel in die Private Krankenversicherung - PKV unterliegt einer kurzen Frist!

Nahezu unbemerkt (als Bestandteil des Gesetzes zur Einführung des Notlagentarifes) hat es eine gravierende Änderung bei den Voraussetzungen für eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft gegeben.

Der Zugang zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ) ist in § 9 SGB V geregelt.

Um sich freiwillig weiterversichern zu können, haben Personen, deren Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet, Vorversicherungszeiten zu erfüllen:
-> in den letzten 5 Jahren vor Ausscheiden mindestens 24 Monate GKV-versichert oder
-> unmittelbar vor Ausscheiden mindestens 12 Monate GKV-versichert

Weitere Voraussetzung:
-> Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht/Familienversicherung durch Willenserklärung der Krankenkasse anzuzeigen.

Seit August 2013 führt eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch V dazu, dass auch ohne Erfüllung der Vorversicherungszeiten und ohne ausdrückliche Willenserklärung eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV begründet wird. :!:
Diese gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem neuen § 188 Absatz 4 SGB V.

Darin heißt es:
Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung nahtlos als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Die so begründete freiwillige Mitgliedschaft wird als „obligatorische Anschlussversicherung“ bezeichnet. Hierüber muss die Krankenkasse informieren.
Nach dieser Information hat das Mitglied 2 Wochen Zeit, den Austritt zu erklären.

Der Austritt wird rechtlich nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Wird der Austritt dagegen nicht wirksam erklärt, wird die Versicherung als freiwillige GKV-Mitgliedschaft nahtlos weitergeführt.
Diese kann – wie üblich – jederzeit zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
Konsequenz: Damit hat die alte Regelung mit Erfüllung der Vorversicherungszeiten in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr.
Aber wichtig: Die neue freiwillige Mitgliedschaft löst Beitragspflicht aus.

Für welche Fälle ist die Neuregelung von Bedeutung?
-> Wenn Sie aus einer GKV-Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung ausscheiden und in ein anderes Sicherungssystem als der GKV wechseln möchten (z. B. PKV oder Heilfürsorge).

In der Praxis sind das unter anderem:
• Versicherungspflicht als Arbeitnehmer endet durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
• Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeld I-Bezieher endet, weil eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird
• Kinder, deren Familienversicherung endet,
-weil ein Elternteil „zuviel verdient“ und die in die PKV wechseln (müssen)
-weil sie eine Ausbildung als Beamter (auf Widerruf) beginnen
-weil sie eine Ausbildung bei der Polizei mit freier Heilfürsorge beginnen
• Personen, deren Versicherungspflicht als Student endet und die eine Ausbildung als Beamter oder Polizeibeamter anfangen
• …

Wichtig:
Die Neuregelung gilt nur für Sachverhalte, bei denen die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung ab dem 01. August 2013 endet. Alle Fälle davor werden weiterhin nach altem Recht behandelt.

Fazit:
Um Ärger und die doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, achten Sie darauf, dass die GKV-Mitgliedschaft rechtswirksam beendet wird.
Die Krankenkasse muss zwar über die Austrittsmöglichkeit informieren. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, sondern erklären unabhängig davon immer den Austritt.
:!: Denn eins dürfen Sie bei einem Wechsel in die PKV auf keinen Fall tun: Nichtstun!

Zudem neu:
Änderung im Befreiungsrecht
Ebenfalls neu gefasst wurde das Wirksamwerden einer Befreiung gemäß § 8 SGB V.
Seit August 2013 wird die Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht nur dann wirksam, wenn der Krankenkasse eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z. B. KV-Vollversicherung) nachgewiesen wird.
Diese Regelung gilt für sämtliche Befreiungstatbestände.

Angebote und einen unkomplizierten Wechselservice erhalten Sie: DIREKTLINK

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
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Montag, 26. Januar 2015, 22:01

Beitrag im Rentenalter - frühzeitig an den wegfallenden Arbeitgeberanteil denken!

Sicherheit in der PKV auch im Rentenalter - Wegfall des Arbeitgeberanteils mit Rentenbeginn!

Zu jedem Jahreswechsel erhalten Arbeitnehmer die im nächsten Jahr erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten eine Information von Ihrer Personalabteilung / Ihrer Lohnstelle die über die Versicherungsfreiheit informiert. Ab diesem Zeitpunkt können Sie sich für eine Private Krankenversicherung entscheiden, im besten Fall bereits ab dem 01.01. des kommenden Jahres. Erfolgt die Mitteilung des Arbeitgebers im Januar ist auch ebenfalls eine Absicherung in der Privaten Krankenversicherung möglich.

Der eine oder andere von Ihnen beschäftigt sich in diesem Moment das erste Mal mit den Unterschieden von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Das Zeitfenster in dem Sie sich hier frühzeitig entscheiden müssen um nicht den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen zu müssen, ist meist sehr klein. Umso größer ist die Gefahr, dass Sie sich von einem günstigen Angebot eines Versicherungsvermittlers überzeugen lassen.

Immer wieder stoße ich bei Ihren Anfragen auf Versicherungsschutz der vielleicht kurzfristig attraktiv erscheint, doch die kritischen Zeitpunkte kommen zu einem späteren Zeitpunkt: wenn Sie älter sind, auf Leistungen angewiesen sind oder einfach wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.

Damit Ihnen kein böses Erwachen in der PKV droht möchte ich Ihnen ein paar Tipps für Ihre Wahl der Privaten Krankenversicherung mit auf den Weg geben, hierzu speziell für Arbeitnehmer:

- Sichern Sie unbedingt ein Krankentagegeld ab:
Auch wenn Sie jetzt gesund sind und der Blick auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit unsinnig erscheint! Zum einen werden Sie älter und zum anderen können Ereignisse wie ein Unfall plötzlich und unerwartet auftreten.

- Vereinbaren Sie möglichst einen Versicherungsschutz ohne oder mit geringer Selbstbeteiligung:
Ihr Arbeitgeber trägt die Hälfte des Mehrbeitrages im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses, sofern der Höchstarbeitgeberzuschuss noch nicht ausgeschöpft ist. Zudem erhalten Sie ab der ersten Rechnungseinreichung Ihre Leistung und können bei Leistungsfreiheit eine höhere Beitragsrückerstattung erhalten, diese gehört Ihnen und ist nicht mit dem Arbeitgeber zu teilen!
Geiz ist hier also nicht geil sondern dumm!

- Schöpfen Sie den Höchstarbeitgeberzuschuss möglichst aus:
Wie vorher beschrieben sollten Sie darauf achten, dass Sie möglichst alles mitnehmen das Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen können. Das ist keine leere Floskel sondern verschafft Ihnen im (Renten-)Alter einen deutlichen Vorteil. Selbst wenn Sie heute einen teuren Tarif abschließen an dem sich Ihr Arbeitgeber zur Hälfte beteiligt und Sie diesen im Rentenalter auf einen minimal schwächeren Tarif ändern, so fließen Ihre komplett - mit Hilfe des Arbeitgebers - angesparten Altersrückstellungen in die neue Beitragsberechnung und verhilft Ihnen zu einem günstigeren Beitrag.

- Schließen Sie eine Beitragsentlastungskomponente für das Alter ab:
Diese zusätzliche Beitragsentlastung sollte im Idealfall zumindest den wegfallenden Arbeitgeberzuschuss ausgleichen. An was viele nicht denken bzw. bei einer eher mäßigen Beratung nicht richtig aufgeklärt werden ist die Tatsache, dass mit Renteneintritt von Ihnen als Arbeitnehmer nicht mehr nur der Arbeitnehmeranteil sondern zusätzlich auch der bisherige Anteil des Arbeitgebers zu zahlen ist. Auch wenn ein Krankentagegeld und der Vorsorgezuschlag in Höhe von 10 % im Rentenalter nicht mehr zu zahlen sind, so stellt der zusätzlich zu tragende Arbeitgeberanteil eine echte Belastung für Sie dar. Bei der Angebotsanforderung über Versicherungsantrag24 können Sie sich Ihre individuelle Entlastung nach Ihrem Wunsch berechnen lassen. Es geht noch besser: Haben Sie einen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, so erhalten Sie auch für den Beitragsentlastungstarif anteilig eine Beitragsrückerstattung - nach unseren Informationen derzeit einzigartig am PKV-Markt!

- Achten Sie auf gute Unternehmensrating die ein finanzstarken Krankenversicherer ausweisen

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich nicht auf einen preisgünstigen Schnellschuss sondern auf eine vertrauensvolle Beratung einlassen. Dazu gehört auch die Ansprache von Themen die vielleicht nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe liegen, nur so können Sie auch in Zukunft gut mit Ihrer Privaten Krankenversicherung leben.

Versicherungsantrag24 erstellt Ihnen gerne kurzfristige Wechselvorschläge unter Berücksichtigung der vorgenannten Themenbereiche.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
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Montag, 26. Januar 2015, 22:03

Flexibel durch ein Optionsrecht - So funktioniert es in der PKV!

Flexibilität in der Privaten Krankenversicherung durch ein Optionsrecht

Eine Private Krankenversicherung sollte sich individuell an die jeweilige Lebenssituation anpassen lassen.

Die angebotenen PKV-Tarife für Arbeitnehmer und Selbstständige enthalten je Tarif ein zweimaliges Optionsrecht (nach 36 und 72 Monaten).

Anbei erhalten Sie eine schematische Darstellung des Optionsrechtes und somit eine Information wie ein Optionsrecht in der PKV funktioniert:



:!: Das Optionsrecht ermöglicht Ihnen Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen oder herabzustufen. Zudem sichern Sie sich in dem neuen Tarif ein erneutes Optionsrecht um Ihren Versicherungsschutz nach 36 oder 72 Monaten anpassen zu können!

Tipp: Achten Sie bei der Wahl Ihrer PKV auf ein enthaltenes Optionsrecht - über Versicherungsantrag24 erhalten Sie nur Tarife die Ihnen eine entsprechende Flexibilität durch ein Optionsrecht garantieren.

Individuelle Vorschläge erhalten Sie über das Formular zur Angebotsanforderung (Angebotsformular einblenden): Angebote anfordern

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Montag, 26. Januar 2015, 22:06

Der Effektivbeitrag - ein mögliches Praxisbeispiel - Tarif EXKLUSIV-PLUS 0 für einen Arbeitnehmer nach einem Kalenderjahr

Exklusiver Versicherungsschutz zu einem günstigen Effektivbeitrag - Ein Praxisbeispiel nach nur einem Kalenderjahr

Mit dem Exklusiv-PLUS 0 Versicherungsschutz der für Arbeitnehmer unter Ausschöpfung des Arbeitgeberzuschusses angeboten wird, sieht attraktive Bonuszahlungen vor, wie folgendes Praxisbeispiel belegt.




Wie in dem Beispiel deutlich wird, ist ein effektiver Monatsbeitrag für den Hochleistungstarif von knapp 71 € möglich!

Bei weiterer Erfüllung der Voraussetzungen sinkt der Effektivbeitrag erneut zunächst im zweiten und dann nochmals im dritten Jahr!

Ihren individuellen Vorschlag für den Exklusiv-PLUS 0 (ohne absoluten Selbstbehalt) erhalten Sie über das vorhandene Formular zur Angebotsanforderung (Angebotsformular einblenden): DIREKTLINK

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Montag, 26. Januar 2015, 22:12

Innovation in der PKV: Das Kinderkrankentagegeld ist da!

In wenigen Teilbereichen lag die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit einem Leistungsplus vor der Privaten Krankenversicherung (PKV), so bisher mit einem Kinderkrankentagegeld.

Thema: Das Kinderkrankengeld

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet seinem Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes für bis zu zehn Tage im Jahr pro Kind freizustellen. Bei mehr als zwei Kindern beträgt diese Freistellungszeit maximal 25 Tage. Diese Pflicht gilt pro Elternteil, bei alleinerziehenden Elternteilen verdoppelt sich die Anzahl der freigestellten Tage.

Während der Zeit der Freistellung ist der Arbeitgeber nicht grundsätzlich dazu verpflichtet das Gehalt / Lohn weiterzuzahlen. Hier sind tarifvertragliche Vereinbarungen zu beachten.

Voraussetzungen für die Zahlung des Kinderkrankentagegeldes sind:

-> die notwendige längere Betreuung wird ärztlich nachgewiesen
-> Sie müssen daher betreuend der Arbeit fern bleiben
-> keine andere Person in Ihrem Haushalt das Kind pflegen kann
-> das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und sich nicht selbst helfen kann

Als erster Anbieter auf dem PKV-Markt werden die durch Versicherungsantrag24.de angebotenen Krankenversicherungstarife mit einem Krankentagegeld ausgestattet, dass erstmals auch in der PKV ein Kinderkrankentagegeld vorsieht!

Dieses gilt für den Fall, dass sowohl Sie als Elternteil (höherverdienender Arbeitnehmer) als auch Ihr Kind sich über die von Versicherungsantrag24.de angebotenen Krankenvollversicherungstarife für die PKV entscheiden. Natürlich unterbreite ich Ihnen gerne ein individuelles Wechselangebot von der GKV oder einem anderen PKV-Unternehmen.

Hier gelangen Sie zur Angebotsanforderung...

Zum Abschluss nochmals die stärksten möglichen Pluspunkte der PKV über Versicherungsantrag24:

* Beitragsrückerstattung nicht gestaffelt, bereits ab dem ersten Jahr in Höhe von 3 Monatsbeiträgen möglich
* Gesundheitsbonus in Höhe von bis zu 900 Euro bereits im ersten Jahr möglich
* durch Verhaltensbonus weitere 300 Euro Erstattung möglich
* sehr attraktive Effektivbeiträge trotz leistungsstarker Tarife
* Gesundheitsbonus und Beitragsrückerstattung müssen nicht mit dem Arbeitgeber geteilt werden
* bestes Optionsrecht nach 36 oder 72 Monaten ohne Altersbegrenzung auch bei Krankheit!
* volle Flexibilität: auch bei Wahrnehmung des Optionsrechts erneutes Optionsrecht im Tarif nach 36 oder 72 Monaten -> spitze für jede Lebenslage!

Und ab sofort natürlich: das Kinderkrankentagegeld in der PKV! :thumbsup:

Freundliche Grüße

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Montag, 26. Januar 2015, 22:15

Gesetzlich oder Privat - GKV oder PKV - Wo muss ich mein Kind krankenversichern?

Gesetzlich oder Privat - GKV oder PKV - Wo ist mein Kind in der Krankenversicherung anzumelden?
Das ist eine der Fragen von Eltern für die Entscheidung einer Krankenversicherung.

Wie und wo kann ich mein Kind krankenversichern (in der gesetzlichen Familienversicherung oder in der Privaten Krankenversicherung)?


Relativ schnell wird klar, dass Ihnen nicht immer die Wahl offen steht.

Ungemütlich wird es, wenn Sie eines Morgens die Post öffnen und erfahren, dass die gesetzliche Krankenversicherung Ihr Kind rückwirkend als freiwilliges Mitglied versichern möchte.
Das bedeutet dann für Sie knapp 158 € Beitrag für Ihr Kind und zwar rückwirkend!

Eine Private Krankenversicherung bekommt man mit einem Top-Leistungsniveau bereits für weniger Geld und kann sich hierbei noch den Versicherungsschutz individuell aussuchen.

Doch welche Fälle können bei der Wahl der Krankenversicherung des Kindes (GKV oder PKV) auftreten?

... Folgende Grafik informiert Sie über die richtige Zuordnung des Kindes:



Versicherungsantrag24.de bietet attraktive Preis-/Leistungstarife für Kinder in der Privaten Krankenversicherung an!
-> sollten Sie nicht mit wechseln können, ist eine Kinderalleinversicherung ab dem 4. Geburtstag möglich
:!:

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Montag, 26. Januar 2015, 22:19

Die Private Krankenversicherung der Signal Iduna - PKV

Die Private Krankenversicherung der Signal Iduna - Ein Starker Partner mit ausreichend Mitteln für künftige Beitragsrückerstattungen:

Mit den von Versicherungsantrag24 vermittelten Krankenversicherungstarifen der Signal Krankenversicherung a.G. setzen Sie neben Top-Leistungen auf eine größtmögliche Rückerstattung. Neben den Beitragsrückerstattungen aufgrund von Leistungsfreiheit können Sie weitere Bonuszahlungen wie den Gesundheitsbonus oder Verhaltensbonus der Signal Krankenversicherung profitieren.

So sieht die RfB-Quote (Rückstellung für Beitragsrückerstattungen) der Signal Krankenversicherung im Vergleich zum PKV-Markt aus:


Fordern Sie sich hier Ihren PKV-Wechselvorschlag an (gilt auch für einen Wechsel von derGKV in die PKV) an! Zum Angebotsformular...

Freundliche Grüße

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Dienstag, 27. Januar 2015, 21:07

Die Beitragsentwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung GKV - ein Fazit

Die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht nur Leistungskürzungen sondern auch erhebliche Beitragserhöhungen

Fazit nach 35 Jahren in der gesetzlichen Krankenversicherung:
– Zahlreiche Reformen und stark gestiegene Beiträge – von umgerechnet 184 € auf ca. 639 €
– Inklusive Pflege beträgt der Höchstbeitrag aktuell ca. 747


Beachten Sie hierzu auch gerne die Historie der Beiträge und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV):



Im Gegensatz zu der Privaten Krankenversicherung dürfen Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch weiterhin mit Leistungskürzungen rechnen. Diesen und noch mehr Vorteile erfahren Sie durch eine unverbindliche Angebotsanforderung!

Knapp 397 € Arbeitnehmeranteil für die freiwillige Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder lieber
den Top-Versicherungsschutz durch den PKV-Tarif der Signal Iduna Krankenversicherung "Exklusiv-Plus 0" - ein Beispiel eines / einer 32-Jährige(n):



Versicherungsantrag24 erstellt Ihnen gerne kurzfristige Wechselvorschläge unter Berücksichtigung der vorgenannten Themenbereiche.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

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Donnerstag, 5. Februar 2015, 21:00

Hallo,
vielen Dank für Ihre interessanten Beiträge.Sie schrieben:
"Das ist bei einer Gehaltserhöhung innerhalb des Jahres zu beachten:Sollten Sie innerhalb des Jahres eine Gehaltserhöhung erhalten, mit der Sie die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (aktuell 54.900 €) sowie die Grenze des nächsten Jahres überschreiten, so können Sie zum nächsten 01.01. (aktuell 2016) in die Private Krankenversicherung wechseln."
Muß diese Gehaltserhöhung so hoch sein das damit tatsächlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, oder kann kann man die Gehaltserhöhung auf die vergangenen Monate des Jahres mit drauf rechnen?Beispiel: Einen Arbeitnehmer fehlen im Monat 100€ um die JAEG zu überschreiten. Ab Juli bekommt er eine Gehaltserhöhung. Müßte diese dann 200€ betragen um mit den letzten 6 Monaten über die Grenze zu kommen, oder würden auch 100€ ausreichen wenn diese auf 12 Monate angesetzt werden.

Mike Wittmann

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11

Donnerstag, 5. Februar 2015, 21:36

Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Wechselmöglichkeit von der GKV in die PKV

Hallo JochenS,

für die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt die Überschreitung der JAEG im aktuellen Kalenderjahr und der JAEG des Folgejahres. In Ihrem Beispiel reicht somit die Gehaltserhöhung ab Juli um 200 € um zum 01.01. des nächsten Jahres in die Private Krankenversicherung wechseln zu können (sofern mit diesen 200 € auch die JAEG des Folgejahres überschritten wird). Ob die 200 € tatsächlich reichen um auch die JAEG des Folgejahres zu überschreiten, wird man im Zweifel erst spät am Jahresende erfahren. In der Regel werden die Grenzwerte wie z. B. die Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze zwischen November und Dezember veröffentlicht.

Bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit ist die vorausschauende Betrachtung anzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen eines Kalenderjahres tatsächlich war. Bei jeder Änderung des Einkommens wird zu diesem Zeitpunkt vorausschauend für die nächsten 12 Monate (zuzüglich Sonderzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) das fiktive Jahresarbeitsentgelt berechnet.

Hier einige weitere Beispiele zur Klarstellung:

Im Laufe einer Beschäftigung:
- Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2015 vom 01.01. bis 31.12. ein monatliches Einkommen von 4.600 € (Jahresverdienst: 55.200 €).
Das Einkommen liegt damit über der JAE-Grenze des Jahres 2015. Zusätzliche Voraussetzung für den Wechsel zur SIGNAL Krankenversicherung: Auch die JAE-Grenze 2016 muss überschritten werden.
-> Ein Wechsel von der GKV in die PKV wäre dann zum 01.01.2016 möglich.

- Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2015 vom 01.01. bis 30.11. ein monatliches Einkommen von 3.100 € (bisheriger Jahresverdienst: 34.100 €).
Zum 01.12.2015 erhält er beim gleichen Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung auf 4.300 € monatlich und zusätzlich ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld.
Berechnung: 4.300 € x 13 = 55.900 €
-> Ein Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) zum 01.01.2016 wäre möglich, wenn auch die JAEG 2016 überschritten wird.

Zu Beginn einer Beschäftigung:
– Ein Student nimmt nach Ablauf seines Studiums eine Anstellung zum 01.07.2015 mit einem Gehalt von 4.100 € monatlich auf.
Zusätzlich erhält er noch ein volles Weihnachts- und ein halbes Urlaubsgehalt.
Berechnung: 4.100 € x 13,5 = 55.350 €
-> Ein Wechsel in die PKV ist sofort zu Beginn der Beschäftigung zum 01.07.2015 möglich.

Vielen Dank für Ihre Anmeldung und Ihren Beitrag im Forum!

Sollten Sie Interesse an einem individuellen Angebot, ggf. auch für einen günstigen PKV-Optionstarif haben, können Sie hier Ihre individuellen Vorschläge anfordern.

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
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Freitag, 6. Februar 2015, 10:16

Hallo Mike Wittmann,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Ein Rechenbeispiel habe ich noch:
Ein Arbeitnehmer beginnt zum 1. April 2014 seine Tätigkeit beim neuen Arbeitgeben und erhält 3'862€ brutto in 13 Monatsgehälter. Die JAEG für 2014 von 53'550 ist damit noch nicht überschritten (3'862€ * 13 = 50'206€).

Ab August kommt eine Gehaltserhöhung auf 4'132€ dazu. Mit diesen Gehalt (13 * 4'132€ = 53'716€) wäre die Grenze nun überschritten.
Hinzu kommt ab 1.1.2015 eine nochmalige Erhöhung, wodurch auch dieJAEG für 2016 sicher überschritten ist.

Ist in diesen Fall ein Wechsel zum 1.1.2015 in die PKV möglich? Der tatsächliche Verdienst liegt ja mit 4 * 3'862€ + 7 * 4'132€ = 44'372€ unter der JAEG von 2014.

Mit freundlichen Grüße, JochenS

Mike Wittmann

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13

Freitag, 6. Februar 2015, 11:42

Die JAEG muss im Kalenderjahr auch für das Folgejahr überschritten werden

Hallo JochenS,

durch Ihr Rechenbeispiel wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG im vergangenen Kalenderjahr nicht auch für das Folgejahr überschritten. Dieser Sachverhalt führt nicht zur Versicherungsfreiheit und der damit verbundenen Wechselmöglichkeit in die Private Krankenversicherung.

Die Gehaltserhöhung zum 01.01. eines Jahres fällt somit wieder in ein neues Kalenderjahr und einen neuen Betrachtungszeitraum. Eine Befreiungsmöglichkeit ergibt sich somit erst wieder zum Folgejahr, sofern das Gehalt inkl. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Vermögenswirksamen Leistungen (s. erster Beitrag) auch über der JAEG des Folgejahres liegt.

Um Versicherungsfreiheit zu erlangen, muss z. B. in 2014 die aktuelle JAEG und die JAEG von 2015 überschritten werden. Für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der GKV zum 01.01.2016 muss demnach in 2015 sowohl die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 54.900 € - als auch die künftige Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2016 - im Jahr 2015 überschritten werden. Erst dann ist ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung GKV in die Private Krankenversicherung PKV als Arbeitnehmer möglich.

Bei einem zukünftigen Arbeitgeberwechsel mit Verdienst über JAEG besteht eine sofortige Befreiungsmöglichkeit, das als ergänzende Information.

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
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Mittwoch, 9. September 2015, 08:55

Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2018

Hallo JochenS und alle anderen Leser,

die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2018 wurde aktuell im November 2017 vom Bundeskabinett verabschiedet. Demnach beträgt die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2018 von 59.400 €.

In unserem neuen Forum habe ich zudem einen ausführlichen Beitrag zu den verschiedenen Kündigungsfristen in der Krankenversicherung verfasst.

Wenn ich Sie oder einen anderen Leser auf seinem Weg in die Private Krankenversicherung unterstützen darf: Fordern Sie sich unverbindlich Ihr persönliches Angebot für einen Wechsel von der GKV in die PKV an.

Bei Fragen können Sie ebenfalls unseren kostenlosen abendlichen Chat nutzen.

PSsst: Wussten Sie schon, dass der von Versicherungsantrag24.de angebotene Beitragsentlastungstarif bei Leistungsfreiheit in einem Kalenderjahr auch eine Beitragsrückerstattung vorsieht die Sie nicht mit Ihrem Arbeitgeber teilen müssen? ...Das ist nur eines der Highlights der Arbeitnehmer-Tarife für die Private Krankenversicherung mit Versicherungsantrag24. Ein Beitragsentlastungstarif sollte zwingend mit abgesichert werden, hierdurch wird bei Renteneintritt der wegfallende Arbeitgeberanteil getragen!

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Freundliche Grüße

Mike Wittmann
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Sonntag, 23. Dezember 2018, 12:32

JAEG 2022 - Jahresarbeitsentgeltgrenze

Hallo zusammen,

die Jahresarbeitsentgeltgrenze kurz: JAEG beträgt für das Jahr 2023 = 66.600 Euro.

Ab diesem Betrag hast Du als Arbeitnehmer die Möglichkeit sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Höchstbeitrag (je nach Kasse über 900 Euro!) zu versichern oder sich für die PKV zu entscheiden.

Durch meine zahlreichen Gespräche und Erfahrungen mit meinen Kunden stellt sich immer wieder eines Heraus: Je älter sie werden, umso mehr weiß man den Zugang zu besserer medizinischer Versorgung durch die PKV zu schätzen.

Daher meine Empfehlung: Lass uns gemeinsam prüfen, ob und wenn ja welche Private Krankenversicherung für Dich in Frage kommt.

Nutze im Vorfeld dafür bei Vorerkrankungen gern unseren kostenlosen und anonymen Risikovoranfrage-Service für die PKV oder fordere Dir einen unverbindlichen PKV-Vergleich anhand Deiner Wünsche an.

Das alles bekommst Du von mir, Deinem unabhängigen 24-Stunden Online-Versicherungsmakler mit über 20-jähriger Berufserfahrung.

Vielen Dank, dass Ihr uns auch in 2023 die Treue haltet!

Viele Grüße, komm gut und gesund ins Neue Jahr 2023!

Mike Wittmann
Dein Online-Versicherungsmakler

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