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Mike Wittmann

Versicherungsantrag24

  • »Mike Wittmann« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 511

Wohnort: Dortmund

Beruf: Versicherungsmakler

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Freitag, 7. März 2014, 22:54

gesetzliche Neuregelung zu der der Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherung und Beitragszahlungspflicht

Nahezu unbemerkt (als Bestandteil des Gesetzes zur Einführung des Notlagentarifes) hat es eine gravierende Änderung bei den Voraussetzungen für eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft gegeben.

Der Zugang zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ) ist in § 9 SGB V geregelt.

Um sich freiwillig weiterversichern zu können, haben Personen, deren Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet, Vorversicherungszeiten zu erfüllen:
-> in den letzten 5 Jahren vor Ausscheiden mindestens 24 Monate GKV-versichert oder
-> unmittelbar vor Ausscheiden mindestens 12 Monate GKV-versichert

Weitere Voraussetzung:

-> Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht/Familienversicherung durch Willenserklärung der Krankenkasse anzuzeigen.

Seit August 2013 führt eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch V dazu, dass auch ohne Erfüllung der Vorversicherungszeiten und ohne ausdrückliche Willenserklärung eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV begründet wird. :!:
Diese gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem neuen § 188 Absatz 4 SGB V.

Darin heißt es:
Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung nahtlos als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Die so begründete freiwillige Mitgliedschaft wird als „obligatorische Anschlussversicherung“ bezeichnet. Hierüber muss die Krankenkasse informieren.
Nach dieser Information hat das Mitglied 2 Wochen Zeit, den Austritt zu erklären.

Der Austritt wird rechtlich nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Wird der Austritt dagegen nicht wirksam erklärt, wird die Versicherung als freiwillige GKV-Mitgliedschaft nahtlos weitergeführt.
Diese kann – wie üblich – jederzeit zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
Konsequenz: Damit hat die alte Regelung mit Erfüllung der Vorversicherungszeiten in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr.
Aber wichtig: Die neue freiwillige Mitgliedschaft löst Beitragspflicht aus.

Für welche Fälle ist die Neuregelung von Bedeutung?
-> Wenn Sie aus einer GKV-Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung ausscheiden und in ein anderes Sicherungssystem als der GKV wechseln möchten (z. B. PKV oder Heilfürsorge).

In der Praxis sind das unter anderem:
• Versicherungspflicht als Arbeitnehmer endet durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
• Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeld I-Bezieher endet, weil eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird
• Kinder, deren Familienversicherung endet,
-weil ein Elternteil „zuviel verdient“ und die in die PKV wechseln (müssen)
-weil sie eine Ausbildung als Beamter (auf Widerruf) beginnen
-weil sie eine Ausbildung bei der Polizei mit freier Heilfürsorge beginnen
• Personen, deren Versicherungspflicht als Student endet und die eine Ausbildung als Beamter oder Polizeibeamter anfangen
• …

Wichtig:
Die Neuregelung gilt nur für Sachverhalte, bei denen die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung ab dem 01. August 2013 endet. Alle Fälle davor werden weiterhin nach altem Recht behandelt.

Fazit:
Um Ärger und die doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, achten Sie darauf, dass die GKV-Mitgliedschaft rechtswirksam beendet wird.
Die Krankenkasse muss zwar über die Austrittsmöglichkeit informieren. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, sondern erklären unabhängig davon immer den Austritt.
:!: Denn eins dürfen Sie bei einem Wechsel in die PKV auf keinen Fall tun: Nichtstun!

Zudem neu:

Änderung im Befreiungsrecht
Ebenfalls neu gefasst wurde das Wirksamwerden einer Befreiung gemäß § 8 SGB V.
Seit August 2013 wird die Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht nur dann wirksam, wenn der Krankenkasse eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z. B. KV-Vollversicherung) nachgewiesen wird.
Diese Regelung gilt für sämtliche Befreiungstatbestände.

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